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Ist Videoüberwachung auf Baustellen datenschutzrechtlich erlaubt?

Ja, die Videoüberwachung auf Baustellen ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Grundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – also das berechtigte Interesse, etwa zur Abwehr von Diebstahl, Vandalismus oder unbefugtem Zutritt auf der Baustelle.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Berechtigtes Interesse muss klar begründet sein (z. B. Baustellensicherung, Schutz vor Sachbeschädigung).

  • Verhältnismäßigkeit der Überwachung: Es dürfen keine milderen Maßnahmen mit gleicher Wirkung bestehen.

  • Die Videoüberwachung muss sich ausschließlich auf das Baustellengelände beschränken.

  • Die Überwachung muss klar gekennzeichnet sein – z. B. mit gut sichtbaren Hinweisschildern gemäß Art. 13 DSGVO.

  • Die Systeme müssen technisch abgesichert, der Zugriff auf Aufzeichnungen kontrolliert und die Speicherdauer begrenzt sein.

Wichtig:

Eine Überwachung darf nicht in die Rechte unbeteiligter Dritter eingreifen, etwa durch die Erfassung von öffentlichen Wegen, Nachbargrundstücken oder Pausenbereichen der Mitarbeiter.


Fazit:
Die Videoüberwachung von Baustellen ist datenschutzkonform möglich, wenn sie dem Schutz des Eigentums dient und nach DSGVO-Kriterien umgesetzt wird. Für eine rechtssichere Umsetzung sind eine Interessenabwägung, technische Absicherung und transparente Kommunikation unerlässlich.

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