Ja, die Videoüberwachung auf Baustellen ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Grundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – also das berechtigte Interesse, etwa zur Abwehr von Diebstahl, Vandalismus oder unbefugtem Zutritt auf der Baustelle.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
-
Berechtigtes Interesse muss klar begründet sein (z. B. Baustellensicherung, Schutz vor Sachbeschädigung).
-
Verhältnismäßigkeit der Überwachung: Es dürfen keine milderen Maßnahmen mit gleicher Wirkung bestehen.
-
Die Videoüberwachung muss sich ausschließlich auf das Baustellengelände beschränken.
-
Die Überwachung muss klar gekennzeichnet sein – z. B. mit gut sichtbaren Hinweisschildern gemäß Art. 13 DSGVO.
-
Die Systeme müssen technisch abgesichert, der Zugriff auf Aufzeichnungen kontrolliert und die Speicherdauer begrenzt sein.
Wichtig:
Eine Überwachung darf nicht in die Rechte unbeteiligter Dritter eingreifen, etwa durch die Erfassung von öffentlichen Wegen, Nachbargrundstücken oder Pausenbereichen der Mitarbeiter.
Fazit:
Die Videoüberwachung von Baustellen ist datenschutzkonform möglich, wenn sie dem Schutz des Eigentums dient und nach DSGVO-Kriterien umgesetzt wird. Für eine rechtssichere Umsetzung sind eine Interessenabwägung, technische Absicherung und transparente Kommunikation unerlässlich.
