Die DSGVO selbst gibt keine konkrete Speicherdauer vor. Entscheidend ist, dass die Speicherung nur so lange erfolgt, wie sie für den Überwachungszweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO – Grundsatz der Speicherbegrenzung). Häufig wird eine Aufbewahrungsdauer von 72 Stunden empfohlen – diese Empfehlung ist jedoch keine gesetzliche Vorgabe. In der Praxis ist auch eine längere Speicherung zulässig, sofern der Zweck klar definiert und dokumentiert ist.