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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Baustelle videoüberwachen zu dürfen?

Eine Videoüberwachung auf Baustellen ist erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO besteht und dieses gegen die Rechte der Betroffenen abgewogen wird. Die Überwachung muss auf das notwendige Maß beschränkt sein.

Zusätzlich sind technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO erforderlich. Dazu zählen unter anderem Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung und die Dokumentation im Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO.

Voraussetzungen für die Videoüberwachung einer Baustelle

Die Videoüberwachung von Baustellen unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unternehmen, die auf einer Baustelle Kameras einsetzen möchten, müssen sicherstellen, dass die Maßnahme rechtlich zulässig ist und datenschutzkonform umgesetzt wird. Die wichtigste rechtliche Grundlage dafür ist das sogenannte „berechtigte Interesse“ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Ein solches berechtigtes Interesse kann zum Beispiel der Schutz vor Diebstahl, Vandalismus oder unbefugtem Zutritt sein. Dieses Interesse muss jedoch stets gegen die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen abgewogen werden. Das bedeutet: Die Videoüberwachung darf nur erfolgen, wenn sie verhältnismäßig ist und es keine milderen Mittel gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Datenschutzrechtliche Vorgaben beachten

Die Videoüberwachung muss auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Das bedeutet konkret: Nur die Bereiche, die tatsächlich überwacht werden müssen (z. B. Materiallager oder Eingänge), dürfen erfasst werden. Öffentliche Bereiche oder angrenzende Grundstücke dürfen nicht ins Sichtfeld der Kameras fallen.

Auch die Kennzeichnung der Videoüberwachung ist zwingend erforderlich. Hinweisschilder müssen sichtbar und klar verständlich über die laufende Überwachung informieren und Angaben zum Verantwortlichen und zur Datenverarbeitung enthalten.

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)

Neben den rechtlichen Voraussetzungen schreibt die DSGVO auch technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) gemäß Art. 32 vor. Dazu gehören u. a. Zugriffsbeschränkungen auf das aufgezeichnete Material, verschlüsselte Speicherung, sichere Netzwerkanbindung und die regelmäßige Löschung der Daten nach einem definierten Zeitraum.

Darüber hinaus muss die Maßnahme dokumentiert werden. Das heißt: Sie muss im sogenannten Verarbeitungsverzeichnis gemäß Art. 30 DSGVO aufgenommen werden. Zusätzlich empfiehlt sich eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), insbesondere wenn eine umfangreiche oder dauerhafte Überwachung vorgesehen ist.

Praktische Umsetzung auf der Baustelle

In der Praxis bedeutet das: Vor der Installation von Kameras sollte eine umfassende Risikoabwägung durchgeführt werden. Nur notwendige Kameras sollten installiert und datenschutzrechtlich abgesichert betrieben werden. Es sollte zudem ein fester Ansprechpartner für Datenschutzfragen benannt werden.

Fazit:
Eine Videoüberwachung auf Baustellen ist nur unter strengen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erlaubt. Neben einem berechtigten Interesse sind technische Schutzmaßnahmen und klare Dokumentationen erforderlich, um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen.

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