Welche Rolle spielt der Zweckbindungsgrundsatz bei der Videoüberwachung?

Daten, die im Rahmen einer Videoüberwachung erhoben werden, dürfen ausschließlich zu dem ursprünglich festgelegten Zweck verarbeitet werden – z. B. zur Gefahrenabwehr oder Einbruchsprävention. Eine Zweckänderung (z. B. zur Mitarbeiterüberwachung) ist unzulässig, wenn sie nicht separat rechtlich begründet wurde (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO).

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