Das Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO muss alle relevanten Angaben zur Verarbeitung enthalten – darunter der Zweck der Videoüberwachung, die Rechtsgrundlage, betroffene Personengruppen, Kategorien der Daten, mögliche Empfänger, Speicherfristen sowie technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Dieses Verzeichnis muss aktuell gehalten und bei Bedarf der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können.