Es gibt keine gesetzlich festgelegte Aufbewahrungsdauer für Videoaufnahmen. Die häufig empfohlene Speicherdauer von 72 Stunden ist lediglich eine Orientierung, keine bindende Vorschrift.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist. Eine pauschale gesetzliche Frist gibt es nicht.
Gesetzliche Vorgaben zur Aufbewahrungsdauer von Videoaufnahmen
Bei der Planung und Umsetzung von Videoüberwachung stellt sich regelmäßig die Frage nach der rechtlich zulässigen Aufbewahrungsdauer von Videoaufnahmen. Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass es eine gesetzlich festgelegte Speicherdauer – etwa 72 Stunden – geben würde. Tatsächlich existiert keine generelle gesetzliche Vorgabe zur Aufbewahrungsdauer von Videoaufnahmen in Deutschland. Maßgeblich ist vielmehr die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt.
Keine gesetzliche Pflicht zur 72-Stunden-Speicherung
Die oft genannte 72-Stunden-Regel ist eine Empfehlung, die sich in der Praxis vieler Unternehmen und Branchen durchgesetzt hat. Sie stellt einen Kompromiss zwischen Sicherheitsinteresse und Datenschutz dar. Rechtlich verbindlich ist diese Angabe jedoch nicht. Es handelt sich nicht um ein Gesetz, sondern um einen unverbindlichen Richtwert, der sich als pragmatische Lösung etabliert hat. Die konkrete Aufbewahrungsdauer muss im Einzelfall verhältnismäßig und zweckgebunden sein.
Unterschiede zwischen Empfehlung, Richtlinie und Gesetz
Im Zusammenhang mit Datenschutz und Videoaufzeichnung ist es wichtig, zwischen Empfehlungen, Richtlinien und Gesetzen zu unterscheiden:
- Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich, bieten jedoch Orientierung – etwa zur sinnvollen Speicherdauer.
- Richtlinien, z. B. auf EU-Ebene, definieren Ziele, die national umzusetzen sind, aber lassen Spielraum.
- Gesetze enthalten rechtsverbindliche Vorschriften, deren Missachtung zu Sanktionen führen kann.
Solange die Videoüberwachung dem Prinzip der Zweckbindung entspricht und die Speicherdauer angemessen ist, liegt die Entscheidung über die konkrete Dauer beim Betreiber – etwa dem Baustellenverantwortlichen oder Veranstalter.
DSGVO: Grundsätze der Datenverarbeitung beachten
Die DSGVO verpflichtet Unternehmen dazu, personenbezogene Daten – und damit auch Videoaufnahmen – nicht länger als notwendig zu speichern. Was als „notwendig“ gilt, hängt vom Verwendungszweck ab: Zum Beispiel der Schutz vor Diebstahl, Vandalismus oder unbefugtem Zutritt. Wird der Zweck erreicht oder entfällt, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Eine gesetzlich starre Frist ist dabei nicht vorgesehen.
Praxisbeispiel: Überwachung einer Baustelle
Wird auf einer Baustelle eine mobile Videoüberwachung eingesetzt, kann es sinnvoll sein, Aufnahmen 48 bis 96 Stunden zu speichern, um mögliche Vorfälle zu prüfen oder Beweismaterial zu sichern. Wichtig ist, dass die Speicherdauer im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert und nachvollziehbar begründet wird. Die Empfehlung von 72 Stunden gilt hier als erprobter Mittelwert.
Fazit:
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer für Videoaufnahmen. Die in der Praxis verbreitete 72-Stunden-Regel ist lediglich eine Empfehlung. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Zweck der Videoüberwachung und die Einhaltung der DSGVO-Grundsätze wie Zweckbindung und Datenminimierung.
