Was ist bei der Videoüberwachung mit Tonaufnahme zu beachten?

Tonaufnahmen im Rahmen der Videoüberwachung sind datenschutzrechtlich besonders sensibel und streng geregelt. Grundsätzlich sind Tonaufzeichnungen in der Überwachungspraxis nicht erforderlich und daher meist unzulässig.

Rechtliche Grundlagen:

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 DSGVO gilt das Prinzip der Datenminimierung und Zweckbindung. Tonaufnahmen stellen eine erhebliche Eingriffsintensität in die Privatsphäre der betroffenen Personen dar und dürfen nur gemacht werden, wenn sie zwingend erforderlich und rechtlich klar gedeckt sind.

Darüber hinaus regelt § 201 Strafgesetzbuch (StGB) den Schutz der Vertraulichkeit des Wortes. Dort heißt es:
„Wer das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen oder eine andere nach § 200a Absatz 1 strafbare Handlung, insbesondere ein Telefongespräch, unbefugt aufnimmt oder abhört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Damit ist die unbefugte Tonaufnahme grundsätzlich strafbar. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei ausdrücklicher Einwilligung aller Beteiligten oder bei klar definierten gesetzlichen Erlaubnistatbeständen, kann eine Tonaufzeichnung rechtlich zulässig sein.

Besonderheiten bei Baustellen:

Auf Baustellen besteht in der Regel keine nachweisbare Notwendigkeit für Tonaufnahmen. Die reine Videoüberwachung genügt, um Diebstahl, Vandalismus oder andere Gefahren zu erkennen und zu dokumentieren. Daher ist der Einsatz von Tonaufzeichnungen auf Baustellen weder verhältnismäßig noch datenschutzkonform.

Unsere klare Haltung:

Wir lehnen den Einsatz von Tonaufzeichnungen bei der Baustellenüberwachung strikt ab. Die Kombination von Video mit Tonaufnahme führt zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte und ist rechtlich hochproblematisch. Unsere Systeme setzen ausschließlich auf datenschutzkonforme Videoüberwachung ohne Ton, um Ihre Sicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

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