Hinweispflicht gemäß Art. 13 DSGVO bei Videoüberwachung
Eine transparente Information der betroffenen Personen ist zwingend erforderlich und ergibt sich aus Artikel 13 DSGVO. Personen müssen beim Betreten eines videoüberwachten Bereichs klar und unmissverständlich über folgende Punkte informiert werden:
-
dass eine Videoüberwachung stattfindet,
-
den Zweck der Überwachung (z. B. Schutz von Personen und Eigentum),
-
die Rechtsgrundlage (z. B. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – berechtigtes Interesse),
-
sowie den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung.
Diese Informationen werden in der Regel durch Hinweisschilder am Eingangsbereich bereitgestellt. Weitere Details müssen leicht zugänglich sein – z. B. per QR-Code, Aushang oder durch Verlinkung auf eine ausführliche Datenschutzerklärung.
