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Müssen Hinweisschilder zur Videoüberwachung angebracht werden – und wenn ja, wo?

Ja, Hinweisschilder zur Videoüberwachung sind gesetzlich vorgeschrieben. Wer eine Fläche per Video überwacht – z. B. eine Baustelle, ein Lager oder ein Betriebsgelände – muss gemäß Art. 13 DSGVO klar und gut sichtbar darüber informieren.

Anforderungen an Hinweisschilder zur Videoüberwachung:

  • Deutlich erkennbar und vor dem Erfassungsbereich angebracht (z. B. an Eingängen, Zufahrten oder Bauzäunen).

  • Enthalten müssen sie:

    • Hinweis auf die Videoüberwachung

    • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

    • Zweck der Überwachung (z. B. Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus)

    • Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

    • Hinweis auf Betroffenenrechte (z. B. Auskunft, Löschung)

    • Bei Bedarf: Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Wo genau müssen die Schilder angebracht werden?

  • An allen Zugängen zum überwachten Bereich (z. B. Tor, Baustellenzufahrt, Seiteneingänge)

  • Vor dem Erfassungsbereich der Kameras, damit betroffene Personen sich vor Betreten informieren können

  • In ausreichender Größe und gut lesbar, auch bei schlechten Lichtverhältnissen

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