Ja, eine permanente Videoüberwachung ist zulässig, wenn sie auf einem berechtigten Interesse beruht, verhältnismäßig ist, sich auf eigene Flächen beschränkt, sichtbar gemacht wird und datenschutzkonform gespeichert wird. Heimliche Überwachung oder die Erfassung fremder Bereiche ist nicht erlaubt.
Permanente Videoüberwachung darf nur auf dem eigenen Grundstück erfolgen und muss einem legitimen Zweck dienen, wie dem Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus. Dabei sind Hinweisschilder, Zugriffsbeschränkungen und automatische Löschfristen Pflicht. Öffentliche Bereiche dürfen nicht aufgezeichnet werden.
Verantwortliche müssen technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit treffen. Dies betrifft vor allem den Zugriff auf gespeicherte Aufnahmen, die Verschlüsselung und die Speicherfristen. Verstöße gegen diese Vorgaben können zu Bußgeldern führen. Auch eine Interessenabwägung ist erforderlich.
Permanente Videoüberwachung kann eine wirksame Maßnahme zur Sicherung von Baustellen, Lagerplätzen oder Betriebsflächen sein. Sie hilft, Vorfälle zu dokumentieren und Täter abzuschrecken. Doch die rechtlichen Vorgaben sind strikt. Es muss ein berechtigtes Interesse bestehen, das durch mildere Mittel nicht erreicht werden kann. Die Maßnahme muss erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein.
Wichtig ist, dass ausschließlich der eigene Bereich überwacht wird. Kameras dürfen weder öffentliche Wege noch angrenzende Grundstücke erfassen. Zudem ist Transparenz vorgeschrieben: Betroffene müssen durch deutliche Hinweisschilder über die Videoüberwachung informiert werden. Diese müssen leicht erkennbar und verständlich sein.
Die Speicherung der Aufnahmen darf nur solange erfolgen, wie es für den definierten Zweck notwendig ist. In der Regel sind das maximal 72 Stunden, es sei denn, ein konkreter Vorfall rechtfertigt eine längere Aufbewahrung. Der Zugriff auf die Daten muss beschränkt, dokumentiert und gegen unbefugten Zugriff geschützt sein.
Nicht zulässig sind heimliche Aufzeichnungen, etwa in Sozialräumen, an Arbeitsplätzen ohne Anlass oder auf öffentlichen Flächen. Ebenso untersagt ist eine Überwachung, die keine konkrete Gefährdungslage erkennen lässt oder bei der die Interessen der Betroffenen überwiegen.
Fazit:
Permanente Videoüberwachung ist rechtlich erlaubt, wenn sie auf eigene Flächen beschränkt bleibt, einem legitimen Zweck dient und die DSGVO eingehalten wird.
