Nein, private Videoüberwachung darf keine angrenzenden Flächen oder öffentlichen Wege erfassen. Die Überwachung muss auf das eigene Grundstück oder das zu sichernde Gelände beschränkt sein, um den Anforderungen der DSGVO zu entsprechen.
Öffentliche Bereiche im Sichtfeld der Kamera müssen durch technische Maßnahmen wie Privatzonenmaskierung ausgeblendet werden. Eine temporäre oder zufällige Erfassung öffentlicher Flächen ist ebenfalls unzulässig, wenn diese nicht technisch verhindert wird.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Erfassung öffentlicher Flächen durch private Videoüberwachung grundsätzlich verboten. Nur Bereiche mit einem berechtigten Interesse, etwa zum Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus, dürfen überwacht werden. Die Überwachung muss sich strikt auf das eigene Grundstück oder das zu sichernde Gelände beschränken. Öffentliche Wege, Straßen, Bürgersteige oder angrenzende Privatgrundstücke dürfen nicht mit erfasst werden, auch nicht am Bildrand.
Die rechtliche Grundlage hierfür ist das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dieses Interesse muss sorgfältig gegen die Rechte der betroffenen Personen abgewogen werden. Das Filmen öffentlicher Flächen ist in der Regel ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und daher nicht zulässig. Technische Maßnahmen wie die Privatzonenmaskierung sind Pflicht, um öffentliche Bereiche aus dem Kamerabild auszuschließen. Moderne Videoüberwachungssysteme bieten diese Funktion standardmäßig an.
Auch die zufällige oder temporäre Erfassung öffentlicher Flächen ist rechtswidrig, wenn keine technische Sperre besteht. Verstöße gegen diese Vorgaben können zu hohen Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO führen, die bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes betragen können. Zusätzlich drohen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche sowie die Unverwertbarkeit der Aufnahmen in Gerichtsverfahren.
Für eine datenschutzkonforme Videoüberwachung sollten Kameras ausschließlich auf das eigene Gelände gerichtet sein. Öffentliche Flächen müssen vollständig ausgeschlossen oder maskiert werden. Eine lückenlose Dokumentation der Kameraperspektiven sowie gut sichtbare Hinweisschilder gemäß Art. 13 DSGVO sind notwendig. Verantwortliche Stellen müssen regelmäßig die Ausrichtung der Kameras kontrollieren und ein Verarbeitungsverzeichnis sowie eine technische Dokumentation führen.
Fazit: Die Erfassung angrenzender Flächen oder öffentlicher Wege ist nicht erlaubt. Die Videoüberwachung ist auf das eigene Grundstück zu beschränken und technisch so zu gestalten, dass öffentliche Bereiche ausgeschlossen sind.
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